Arbeitsgericht Siegburg PM vom 3.5.2011

Zulässigkeit der Altersgruppenbildung bei der Sozialwahl weiterhin unklar

Bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen muß  der Arbeitgeber grundsätzlich eine Sozialauswahl treffen, nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten.
Hiernach sollen grundsätzlich die „Starken“ zuerst entlassen werden. Sofern jedoch ein echtes betriebliches Interesse, also ein Bedarf an deren Qualifikation und Leistung besteht, können einzelne Leistungsträger davon auch ausgeschlossen bleiben.
Bei Massenentlassungen kann der Arbeitgeber laut einer Entscheidung des BAG vom 6. November 2008 zudem Altersgruppen bilden, um die Altersstruktur zu erhalten.
Genau diese Problematik hat das Arbeitsgericht Siegen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, um prüfen zu lassen, ob die Altersgruppenbildung gegen das europäische Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 6 RL 2000/78/EG) verstößt. Eine Entscheidung wird es nun jedoch in diesem Fall nicht mehr geben, da die Sache durch einen Vergleich erledigt worden ist.
Sollten Sie Fragen zum Thema Sozialauswahl haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
 
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Kündigungsschreiben

 

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Altersgruppenbildung bei Sozialauswahl.docx
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