Zeugnis
Jeder Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person sowie Auszubildender hat Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses.
Für Arbeitnehmer ist dies in § 109 Gewerbeordnung (GewO) geregelt.
Dort heißt es in Absatz 1:
„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken".
Absatz 2:
„Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen".
Absatz 3:
„Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen".
In § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) heißt es:
Absatz 1:
„Ausbildende haben dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben."
Absatz 2:
„Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen."
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.
Ausnahmsweise geht dies nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nur für einige Tage oder Wochen bestand und der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Leistungen des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Selbstverständlich sollte das Zeugnis schon der äußeren Form nach einen ordentlichen Eindruck machen. Ein Zeugnis sollte nach Möglichkeit nicht geknickt sein oder mit Eselsohren versehen. Sollte dieser der Fall sein, ist es besser sich das Zeugnis persönlich aushändigen zu lassen.
Immer wichtig ist, dass das Zeugnis auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Hierauf hat der Arbeitnehmer einen Anspruch. Liegen zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein größerer zeitlicher Abstand, lässt dies auf einen Arbeitsgerichtsprozess schließen, was natürlich einen negativen Eindruck macht.
Neben den Formalien wie
Name und Anschrift der Firma,
dem Datum des Zeugnisses,
Name, Vorname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
der Dauer des Arbeitsverhältnisses,
der genauen Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers
ist besonders auf die Bewertung der Leistung und der Führung des Arbeitnehmers zu achten.
Hier hat sich eine spezielle Zeugnissprache eingebürgert.
Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit bedeutet sehr gut, zu unserer vollsten Zufriedenheit = gut, stets zu unserer vollen Zufriedenheit = gut, stets zu unserer Zufriedenheit = befriedigend, zu unserer vollen Zufriedenheit = befriedigend, zu unserer Zufriedenheit = ausreichend, im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit = mangelhaft. Der Arbeitnehmer hat sich bemüht = mangelhaft, er war an den ihm übertragenen Aufgaben stets interessiert = mangelhaft.
Besonders zu achten ist auf kodierte Formulierungen und ihre Bedeutung, wie beispielsweise:
"Er hat alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse erledigt." Dies bedeutet: er war zwar eifrig, aber nicht besonders tüchtig.
"Die Aufgaben, die wir ihm übertrugen, hat er zu unserer Zufriedenheit erledigt. " Dies bedeutet, dass er die übrigen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit erledigte.
"Er hat den Erwartungen entsprochen." Dies bedeutet, dass er durchgehend schlechte Leistungen gezeigt hat.
Das Zeugnis endet in der Regel mit einer Schlussformulierung: „Wir bedauern das Ausscheiden des/der Arbeitnehmers/Arbeitsnehmerin und wünschen ihm/ ihr für die weitere berufliche und private Zukunft alles Gute".
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 9 AZR 44/00) besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine solche Formulierung.
Das Fehlen einer solchen Formulierung lässt aber auf eine Störung des Arbeitsverhältnisses hindeuten. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Schlussformulierung in dem Zeugnis enthalten ist.
Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und muss hierfür kein berechtigtes Interesse darlegen.
Ausnahmsweise kann jedoch in Tarifverträgen eine Regelung enthalten sein, dass der Angestellte während des Arbeitsverhältnisses nur aus triftigen Gründen ein Zeugnis verlangen kann.
Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung eines End- oder Zwischenzeugnisses, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Zu beachten sind eventuelle im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelte Ausschlussfristen. Die Rechtsprechung geht darüber hinaus davon aus, dass ein Zeugniserteilungs- oder Berichtigungsanspruch innerhalb von 4 - 6 Monaten verwirkt ist.
Sollte Ihnen kein Zeugnis erteilt worden sein oder Sie bereits mit einem vorliegenden Zeugnis nicht einverstanden sein, so berate ich Sie gerne oder werde auf Ihren Wunsch direkt gegenüber dem Arbeitgeber tätig.
Häufig ist ein Arbeitgeber auch bereit, entsprechende Formulierungen des Arbeitnehmers zu übernehmen, so dass es auch möglich ist, dem Arbeitgeber vor Zeugniserteilung einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Diesen arbeite ich gerne für Sie aus.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass bei einem Zeugnisberichtigungsanspruch der Arbeitgeber auf der sicheren Seite ist, wenn er ein Zeugnis mit einer befriedigenden Leistungsbeurteilung erteilt. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass er bessere Leistungen erbracht hat und der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen gebracht hat.
Bei Fragen zu Ihrem Zeugnis brauchen wir zur Prüfung folgende Unterlagen:
- das Zeugnis
- den Arbeitsvertrag
- Tarfivertrag (falls vorhanden)
- die letzte Gehaltsbescheinigung
Soll ein Zeugnisvorschlag erstellt werden, so ist es sinnvoll, im Vorfeld sich die oben gemachten zwingenden Angaben zu notieren und eine genaue Beschreibung der Tätigkeit aufzulisten.
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
