Zeitliche Begrenzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs von langzeiterkrankten Arbeitnehmern auf 18 Monate zulässig
EUGH vom 07.07.2011 – Rs. C-214/10 („Schulte“)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in Sachen Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer entschieden, dass „der nicht genommene Jahresurlaub auch bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht ersatzlos gestrichen werden dürfe und abzugelten sei“ (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 – „Schultz-Hoff“-Entscheidung).
Der EuGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 07.07.2011 klargestellt, dass eine zeitlich unbegrenzte Ansammlung von Urlaubs- bzw. Vergütungsansprüchen durch langzeiterkrankte Arbeitnehmer unionsrechtlich nicht geboten ist. Eine Frist bzw. ein Übertragungszeitraum von 18 Monaten, nach deren Ablauf Urlaubs- bzw. Vergütungsansprüche erlöschen, ist nach Auffassung des EuGH als gerecht anzusehen. Der EuGH stellte jedoch klar, dass der Zeitraum von 18 Monaten lediglich einen Richtwert zur Orientierung für die innerstaatliche Umsetzung darstellen soll.
