Wiederverheiratung eines Chefarztes einer katholischen Klinik rechtfertigt keine Kündigung

BAG vom 18.09.2011 – 2 AZR 543/10

Einem katholischen Krankenhaus ist es nicht möglich, seinen Chefarzt allein wegen dessen Wiederverheiratung zu kündigen. Vielmehr muss auch in einem solchen Fall eine Interessenabwägung durchgeführt werden.

Zu dieser Feststellung gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 18.09.2011 (Az.: 2 AZR 543/10). Zwar bekräftigte das BAG in seiner Entscheidung erneut die privilegierte Position und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht von religiösen Einrichtungen dahingehend, dass diese Einrichtungen von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen können. Trotz dieser gesteigerten Loyalitätspflichten der Mitarbeiter von religiösen Einrichtungen ist eine ordentliche Kündigung nach Auffassung des BAG jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß, vorliegend also die Wiederverheiratung, auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht und Ausmaß hat.