"Whistleblowing" kann von Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK geschützt sein

EGMR vom 21.07.2011 – Beschwerde-Nr. 28274/08

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21.07.2011 entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen „Whistleblowing“ gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird, verstößt und unverhältnismäßig ist. Die Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber wegen eines jahrelangen Personalnotstands und damit verbundener Pflegemängel angezeigt. Daraufhin hat der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung der Altenpflegerin ausgesprochen, dessen Wirksamkeit von deutschen Gerichten bestätigt worden war.

Sogenanntes „Whistleblowing“ liegt vor, wenn Missstände beim Arbeitgeber öffentlich bekanntgegeben werden. Nach Auffassung des EGMR fällt dieses unter den Anwendungsbereich von Artikel 10 EMRK. Die Kündigung eines „Whistleblowers" stellt dabei einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar und muss demzufolge gerechtfertigt sein. Dementsprechend muss in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung vorgenommen werden, in die einerseits die Interessen des Arbeitgebers, seine Reputation und die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, und andererseits das öffentliche Interesse daran, dass derartige Sachverhalte aufgedeckt und bekannt werden, einbezogen werden müssen.  

Die in der Entscheidung vom 21.07.2011 vorgenommene Einzelfallabwägung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Interessen des betroffenen Unternehmens am Schutz seines Rufs und seiner Geschäftsinteressen hinter dem öffentlichen Interesse an Informationen zurücktreten müssen.