Vorlagepflicht für eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag ohne besonderen Anlass
LAG Köln vom 14.9.2011 – 3 Sa 597/11
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 14.09.2011 (Az.: 3 Sa 597/11) haben Arbeitgeber die Berechtigung von dem Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Attest“) zu verlangen. Ein Arbeitgeber darf dies auch ohne besonderen Anlass oder gesonderte Begründung fordern. Insbesondere muss der Forderung kein Sachverhalt vorangegangen sein, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers hinweist.
Die Rechtsgrundlage für das Vorlageverlangen des Arbeitgebers und die Vorlagepflicht bilden § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dabei sind die rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach Ansicht des LAG Köln nicht zu berücksichtigen. Schranken in Bezug auf das Vorlageverlangen des Arbeitgebers ergeben sich ausschließlich aus Gesichtspunkten der Willkür und dem Verbot von diskriminierendem Verhalten.
Abschließend gilt es zu beachten, dass das LAG Köln die Revision zugelassen hat und diese inzwischen beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt worden ist (Az.: 10 AZR 886/11). Infolgedessen gilt es abzuwarten, ob das BAG die Entscheidung des LAG Köln bestätigt.
