Arbeitnehmer kann Entschädigung wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz verlangen
Hessisches LAG 25.10.2010 7 Sa 1586/09
Eine kaufmännische Angestellte wurde seit Juni 2008 von ihrem Arbeitgeber mittels einer Videokamera überwacht. Der Arbeitgeber hatte gegenüber der Eingangstür des Büros der Angestellten eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern auch auf den Arbeitsplatz der Angestellten gerichtet war.
Der Arbeitgeber hatte dies damit verteidigt, dass es in der Vergangenheit zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei, die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen sei und lediglich der Sicherheit der Mitarbeiter diene.
In der I. Instanz wurde der Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung von 15.000,00 € verurteilt, in der Berufungsinstanz wurde das Urteil dem Grunde nach bestätigt, die Entschädigungssumme auf 7.000,00 € herabgesetzt.
Zur Begründung hat das Hessische LAG ausgeführt, der Anspruch der Angestellten auf eine Entschädigung sei gegeben, eine Videoüberwachung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angestellten dar. Der Arbeitgeber hätte als milderes Mittel auch eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros einrichten können. Unerheblich sei, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen sei. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich auf sie gerichtet sei und sie aufzeichne, hätte dazu geführt, dass die Angestellte einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt sei, den sie nicht hinnehmen müsse. Zumal sich die Angestellte bereits früh gegen die Überwachung durch die Videokamera gewehrt habe.
Es handele sich vorwiegend um einen schwerwiegenden und einen hartnäckigen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Zubilligung einer Geldentschädigung sei auch gerechtfertigt, da ansonsten schwere Persönlichkeitsverletzungen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
