Vertrauensschutz für "Altverträge" bei Auslegung einer dynamischen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede

BAG vom 14.12.2011 – 4 AZR 79/10

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 14.12.2011 (Az.: 4 AZR 79/10) entschieden, dass der Vertrauensschutz für sogenannte "Altverträge" bei der Auslegung einer darin enthaltenen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede zeitlich unbegrenzt gilt.

Ein sog. „Altvertrag“ liegt vor, wenn vor dem 01.01.2002 arbeitsvertraglich eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag vereinbart wurde. Eine solche dynamische Verweisung ist dabei regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn sie auf den einschlägigen Tarifvertrag verweist, an den der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt selbst gebunden ist. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt, entfällt die Dynamik der Verweisung. Der Tarifvertrag bleibt dann statisch Inhalt des Arbeitsvertrages in der zur Zeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit geltenden Fassung.

Es ist jedoch zu beachten, dass das BAG diese Rechtsprechung ausschließlich auf sog. „Altverträge“ anwendet und für Verweisungsklauseln, die nach dem 01.01.2002 arbeitsvertraglich vereinbart wurden, ausdrücklich aufgegeben hat.