LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.12.2011, 10 SA 19/11, Urlaubsansprüche bei langfristiger Erkrankung - Az. 10 Sa 19/11

Der Arbeitnehmer war von 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Er hat die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2007 – 2009 eingeklagt. Das LAG Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass lediglich die Urlaubsansprüche für das Jahr 2009 abzugelten sind.

Als Begründung hat es ausgeführt, dass das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (C-350/06) in Sachen Schultz-Hoff im Wege einer europarechtlichen Rechtsfortbildung entschieden hat, dass die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder über die Übertragungszeit hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. So BAG Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07.

Am 22.11.2011 hat der EuGH, C-214/10, diese Entscheidung modifiziert und ausgeführt, dass eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten ist, so dass eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraumes von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach dem deutschen Urlaubsrecht erlöschen Urlaubsansprüche gem. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres.

Die Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit spätestens nach 15 Monaten unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.