Entscheidung des BAG vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 zur Abgeltung des tariflichen Urlaubsanspruchs bei langfristiger Erkrankung
Der 4-wöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neuen Rechtsprechung des BAG auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank ist.
Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit - ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter.
Dagegen können die Tarifvertragsparteien bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.
