Urlaubsabgeltung – gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub

Entscheidung des BAG vom 04.05.10, 9 AZR 183/09, Vorinstanz LAG Köln Urteil v. 26.01.09, 5 Sa 944/08

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Verkaufsfahrer war seit August 2006 mit einer 5- Tage- Woche beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag wurde dem Mitarbeiter ein Urlaub in Höhe von insgesamt 26 Arbeitstagen gewährt. Seit Ende Mai 2007 war der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit dem 31.7.07. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestand bis zum 01.12.2008 fort.

Der Kläger hat unter anderem für den in 2007 nicht genommenen Urlaub Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht. Die ersten Instanzen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer Erfolg. Das BAG hat ausgeführt, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche und des vertraglichen Mehrurlaubs von 6 Tagen für das Jahr 2007 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.7.07 entstanden sind, § 1, 3 I, 4, 7 IV BUrlG. Sie seien auch nicht nach § 7 III S. 3 und IV BUrlG mit dem 31.3.08 untergegangen. Urlaubsansprüche gehen nach dem BurlG spätestens mit Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn der Urlaub wegen durchgehender Erkrankung nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen und der übergesetzliche vertragliche Urlaub von 6 Tagen war damit auch bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums am 31.08.08 nicht erfüllbar. Die Nichterfüllbarkeit führt jedoch nach der Rechtsprechung des 9. Senates des BAG weder zu einer mangelnden Durchsetzbarkeit noch zum Untergang des Abgeltungsanspruchs. Das BAG hat die Anwendung der Surrogatstheorie aufgegeben. Dies hätte im Streitfall dazu geführt das der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 31.07.07 zwar in ein Abgeltungsanspruch umgewandelt worden wäre, aber mit Ablauf der Übertragungsfrist am 31.03.08 untergegangen wäre. Nach der neuen Senatsrechsprechung im Anschluss an die Entscheidung Schulz-Hoff des EuGH vom 20.01.09 ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 III S. 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Dies gilt zumindest nach Auffassung des 9. Senates des BAG für Arbeitsverhältnisse mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern aus einer Rechtsfortbildung von § 7 III, IV BUrlG anhand der Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie.

§ 7 III, IV BUrlG sind so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. Dies entspreche Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelung, wenn die Ziele des Art. 7 I, II der Richtlinie 2003/88/EG berücksichtigt werden.

Ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers könnte sich aus Art. 12, 20 III GG ableiten. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie wirkt nämlich nicht unmittelbar im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern. Die Vertrauensgrundlage sei jedoch mit dem Ende des Umsetzungszeitraums für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/ EG mit dem 23.11.1996 zerstört.

Ebenfalls ist der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs in Höhe von 6 Urlaubstagen für 2007 nicht untergegangen.

Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub überschreiten, können zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart werden. Diese Regelungsbefugnis ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 III, IV BUrlG beschränkt.

Beim geordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen. Siehe hierzu NZA 2009, 538. Zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragspartei BAG NZA 2010,810, Rn. 19 ff.

Die Klausel des Arbeitsvertrages wonach dem Angestellten ein Urlaub in Höhe von insgesamt 26 Arbeitstagen gewährt wird, ist anhand des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass der Anspruch auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs nicht verfallen ist, sondern fortbesteht.

Für eine unterschiedliche Regelung des gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Anspruchs müssen im Rahmen der Auslegung nach § 133 und § 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen. Regel ist der Gleichlauf der Ansprüche. Ausnahme ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal, dies gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schulz-Hoff vom 20.01.09 beschlossen worden.

Im konkreten Fall war ein vom Gesetzesrecht abweichender Regelungswille der Vertragsparteien nicht zu erkennen. Sie enthält keine eigenständige Regelung für die Gewährung und die Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs.

Der Arbeitnehmer hat daher vom BAG für den in 2007 nicht genommen vertraglichen Urlaub von 26 Urlaubstagen bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.465,27 € (2.054,40 € x 3 Monate : 13 Wochen : 5 Arbeitstage x 26 Urlaubstage), wobei im konkreten Fall nur 2.427,88 € eingeklagt worden waren und das BAG hieran an den Klageantrag gebunden war.