Urlaubsabgeltung

Was passiert mit dem Urlaub, wenn der Arbeitnehmer diesen wegen Erkrankung nicht nehmen kann ?

Rechtslage bis Anfang 2009

Nach der jahrzehntelang geltenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung verfiel der Urlaub und der Urlaubsabgeltungsanspruch spätestens zum 31.03. des Folgejahres auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund langer Erkrankung nicht nehmen konnte.

Anfang des Jahres 2009 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Sachen Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung erstmals gegenläufig zum Bundesarbeitsgericht (BAG) .

Die bisherige BAG-Rechtssprechung wurde durch die Entscheidung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06) für Arbeitnehmer grundlegend geändert: Der aufgrund einer Erkrankung nicht genommene Urlaub darf demnach nicht mehr verfallen, wenn nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht.

Daraufhin änderte auch das BAG seine Rechtsprechung.

Es stellte klar, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen bei richtlinienkonformer Rechtsfortbildung des deutschen Arbeitsrechts im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers nicht verfällt (Urteil des BAG vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).

Ungeklärt blieb zunächst, ob Zusatzurlaube auch erhalten bleiben.

Dies betrifft etwa den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX.

Das LAG Berlin-Brandenburg vertrat die Ansicht, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Gegensatz zum Mindesturlaubsanspruch bei langer Erkrankung weiterhin verfällt (Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 215/09).

Das BAG stellt Ende März 2010 klar, dass dieser Zusatzurlaub erhalten bleibt.
(Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09).

Nach dem EuGH-Urteil gab das LAG Düsseldorf dem Kläger Schultz-Hoff in einem weiteren Verfahren Recht (Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06).

Nur den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2004 hielt das LAG für verfallen, da nach dem einschlägigen Tarifvertrag der restliche Urlaub aus dem Vorjahr bis spätestens zum 01.06. des nächsten Jahres angetreten werden musste und deshalb nach den Regelungen des Tarifvertrages verfallen war.

Insgesamt sprach das LAG Düsseldorf dem Arbeitnehmer damit die Abgeltung von 60 Urlaubstagen zu und wies die Klage im Umfang von 10 Urlaubstagen ab. Aufgrund der vielen zum Entscheidungszeitpunkt von BAG noch nicht entschiedenen Fragen ließ das LAG die Revision zu.

Vor dem BAG ging es nur noch um die Frage ob Kläger Schultz-Hoff Anspruch auf die Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte sowie des tariflichen Zusatzurlaubs hat.

Das BAG hat den gesamten Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sowie den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2005 zugesprochen, nicht jedoch den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2004.

Klar ist damit, dass die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2009 (6 SA 215/09) nun vom BAG überholt ist. Zusatzurlaub für Schwerbehinderte darf jetzt bei einer langwierigen Erkrankung des Arbeitgebers genauso wenig verfallen wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.


Können langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer unbegrenzt Urlaubsansprüche ansammeln?

Entscheidung des LAG Hamm vom 15.04.2010, 16 SA 1176/09, Vorlagebeschluss des LAG Hamm an den EuGH, betreffend die Frage ob bei einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt.Eine Entscheidung ist noch offen.

Eine weitere ungeklärte Rechtsfrage betrifft die Urlaubsabgeltung, wenn lt. Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis bei befristeter Erwerbsminderungsrente ruht. 

 

Hierzu gibt es inzwischen mehrere zweitinstanzliche Entscheidungen.

Zu dieser Rechtsfrage wird für frühestens Herbst 2011 eine Entscheidung des 9. Senates des BAG erwartet.