Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge - Rückwirkender Anspruch vieler Leiharbeitnehmer auf Lohnnachzahlungen

Beschluss des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

Mit Beschluss vom 14.12.2010 ( BAG 1 ABR 19/10 ) hat das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) aufgrund von Mängeln in der Satzung aberkannt, sodass die CGZP keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann.

 

Mit dem Beschluss steht zugleich fest, dass die CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war und die in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Die entscheidenden Passagen in der Satzung der CGZP, die zur Aberkennung der Tariffähigkeit geführt haben, bestehen seit dem Jahr 2005 unverändert.

Aufgrund dessen dürften betroffene Zeitarbeitsunternehmen den rückwirkenden Nachzahlungsansprüchen ihrer Leiharbeiter in vielen Fällen nunmehr kaum etwas entgegenzusetzen haben.