LAG Köln 18.2.2011, 4 Sa 1122/10
Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Alter kann höher zu bewerten sein als Unterhaltspflichten
Im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen sollte der Arbeitgeber grundsätzlich eine Sozialauswahl treffen, welche sich nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz richtet.
Diese Kriterien sind grundsätzlich gleichwertig, müssen aber natürlich u.U. auch gewichtet werden können.
Für den Fall, dass alle sonstigen Kriterien bei zwei Arbeitnehmern gleich sind (z.B. Beschäftigungsdauer), und das höhere Alter des einen Arbeitnehmers den Unterhaltspflichten des anderen, jüngeren Arbeitnehmers gegenübersteht, kann ersteres höher zu bewerten sein. Das ist zumindest dann der Fall, wenn im Gegensatz zum älteren Mitarbeiter der jüngere optimale Voraussetzungen hat, um zeitnah eine neue Anstellung zu finden und davon ausgegangen werden kann, dass dieser keine Arbeitslosigkeit zu befürchten hat. Dann ist die Unterhaltszahlung nicht gefährdet, so dass dem Alter des anderen Arbeitnehmers Vorrang zu gewähren ist. In dem Fall müsste dem jüngeren Arbeitnehmer gekündigt werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Kündigung/ Sozialauswahl haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Kündigungsschreiben
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
Microsoft Word Dokument [15.2 KB]
