Schwerbehinderung und Kündigungsschutzklage

Bis zu welchem Zeitpunkt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Mitteilung machen, will er sich im Kündigungsschutzverfahren wirksam hierauf berufen ?

Urteil des BAG vom 23.02.2010, 2 AZR 659/08

Die Entscheidung des BAG schafft Rechtssicherheit dahingehend, dass eine gesonderte Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber nicht notwendig ist.

Vielmehr genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich im Rahmen der wirksam erhobenen Kündigungsschutzklage gegenüber dem kündigenden Arbeitgeber auf seine Schwerbehinderung beruft.

Ausdrücklich genügt nun die Rüge der mangelnden Zustimmung des Integrationsamtes unmittelbar und allein in der Klageschrift oder in einer zusammen mit der Klageschrift zugestellten Mitteilung auch dann, wenn die Klageschrift erst nach Ablauf der 3 Wochen zugestellt wird.

Die Klage muss allerdings innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben und dem Arbeitgeber unverzüglich im Sinne des § 271 Abs. 1 ZPO zugestellt werden.