Schließung einer Krankenkasse rechtfertigt nicht ohne weiteres die Entlassung ihrer Mitarbeiter

Arbeitsgericht Berlin vom 23.11.2011 – 21 Ca 786/11 u.a.

Im Falle der Schließung einer Krankenkasse enthält § 164 Absatz 4 SGB V für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer die Regelung, nach der eine gesetzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann eintritt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot zur Weiterbeschäftigung abgelehnt haben.

Bei ordentlich kündbaren Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl, d.h. nach sozialen Gesichtspunkten, festlegen, wer von ihnen zu Abwicklungsarbeiten eingesetzt wird.