Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers in Rufbereitschaft

BAG vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10  

Arbeitnehmer müssen ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich selbst tragen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Unter diese Aufwendungen fallen auch erlittene Unfallschäden am Privatfahrzeug.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.06.2011 (Az.: 8 AZR 102/10) ist von dem vorgenannten Grundsatz jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. In einem solchen Fall besteht eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers in Bezug auf erlittene Unfallschäden am Privat-Pkw des Arbeitnehmers. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich dabei nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Letztlich gilt es jedoch zu beachten, dass noch keine Entscheidungsreife eingetreten ist, da das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggflls. mit welchem Verschuldensgrad der Arbeitnehmer den Unfall verursacht hat.