Private Trunkenheitsfahrt als Rechtfertigungsgrund einer Kündigung bei Kraftfahrern

Hessisches LAG vom 01.07.2011 – 10 Sa 245/11   

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat am 01.07.2011 (Az.: 10 Sa 245/11) entschieden, dass dem Arbeitgeber ein Recht zur ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zusteht, wenn ein Kraftfahrer bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille erwischt und daraufhin seine Fahrerlaubnis entzogen wird. Die mit der Trunkenheitsfahrt verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis kann den Arbeitgeber darüber hinaus sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen, da die Erbringung der Arbeitsleistung (zeitweise) unmöglich wird.

Nach Auffassung des hessischen LAG ist die Kündigung in einem Fall der Trunkenheitsfahrt auch dann wirksam, wenn dabei kein Schaden entstanden ist. Dieser Faktor ist für die Bewertung der Pflichtverletzung unerheblich.