Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit durch Arbeitnehmer unzulässig
BAG vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10
Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 beschäftigten Arbeitnehmern haben nach § 3 PflegeZG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 PflegeZG).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (Az.: 9 AZR 348/10) klargestellt, dass der Anspruch auf eine Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG ein einmaliges Gestaltungsrecht darstellt, welches mit der erstmaligen Inanspruchnahme erlischt. Dies gilt nach Auffassung des BAG auch dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten nicht ausschöpft. Darüber hinaus scheidet auch eine Unterteilung der sechs Monate auf mehrere Pflegezeiten aus.
