Kündigung wegen Mitgliedschaft in anderer Religionsgemeinschaft
EGMR 03.02.2011 Beschwerde – 18136/02
Eine katholische Erzieherin war seit Mai 1997 in einer Kindertagesstätte einer evangelischen Gemeinde tätig.
Später übernahm sie die Leitung des Kindergartens einer weiteren evangelischen Gemeinde. Auf das Arbeitsverhältnis waren die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter der evangelischen Landeskirche anwendbar. Dort war unter anderem festgelegt, dass Mitarbeiter zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet seien und ihnen eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen untersagt sei, deren Grundauffassung oder Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehe.
Die Arbeitnehmerin war in einer Religionsgemeinschaft engagiert und leitete dort Einführungskurse für diese Gemeinschaft in deren Lehre. Ferner war sie als Kontaktperson auf Anmeldeformularen für „Grundkurse für höheres geistiges Lernen“ angegeben.
Hiernach kündigte die Kirche das Arbeitsverhältnis fristlos zum 01.01.1999. Die durch die Arbeitnehmerin hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem BAG hatte keinen Erfolg, auch die weitere Beschwerde hatte vor dem EGMR keinen Erfolg.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus Artikel 9 EMRK beeinträchtigt.
