Kündigung - verhaltensbedingt
Wie bereits unter dem Thema Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angesprochen, kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, welches unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, nur aus drei Gründen wirksam kündigen, betriebsbedingte-, verhaltensbedingte- und personenbedingte Gründe.
Es gibt mannigfaltige Gründe, die eine verhaltensbedingte Kündigung an sich rechtfertigen können.
Beispielsweise Beleidigung von Kollegen, Zu-spät-Kommen zur Arbeit, Verweigerung von Arbeitsleistung, Diebstähle, Unterschlagung, Minderleistungen, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung wie Verbot der Versendung und des Empfangs privater E-Mails.
- Ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein steuerbares Verhalten erheblicherweise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.
- Der Pflichtverstoß muss rechtswidrig und schuldhaft sein.
- Es darf seitens des Arbeitgebers kein milderes Mittel als die Kündigung geben, d. h. die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Ein milderes Mittel wäre z.B. eine Abmahnung.
- Es muss wiederum eine Interessenabwägung stattfinden zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, wobei die Interessen des Arbeitgebers überwiegen müssen.
Wichtig ist, gleichgültig ob Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchten oder aber eine gute Abfindung aushandeln möchten, dass die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachtet wird.
Ist die 3-Wochen-Frist versäumt, wird weder eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg haben, noch wird der Arbeitgeber bereit sein, eine Abfindung zu zahlen.
Im Falle, dass eine Kündigung in Aussicht gestellt worden ist oder bereits eine Kündigung erklärt worden ist und Sie vor der Entscheidung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer außergerichtlichen Abfindungsregelung stehen, berate ich Sie jederzeit gerne. Sie erhalten eine umgehendeTerminszusage. Entsprechend Ihren Wünschen vertrete ich Sie direkt gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder trete nach außen nicht in Erscheinung.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung oder werden Sie durch eine Gewerkschaft rechtlich vertreten, riskieren Sie nichts.
Ggflls. besteht nach Einkunftslage die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Falls diese Möglichkeiten nicht greifen, können Sie sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Jede Partei trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Kosten in der I. Instanz selbst.
Auch wenn sich die Parteien vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten können, empfiehlt es sich gleichwohl, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da das Gericht im Urteilsverfahren den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklärt. Es beurteilt nur das, was die Parteien vortragen. Ist der Sachverhalt unklar, lückenhaft oder liegt kein Beweisantritt vor, für den die betreffende Partei beweispflichtig ist, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen für die jeweilige Partei führen.
Für eine rasche und effektive Beratung in Ihrer Angelegenheit benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsnachweis
- Abmahnung (falls vorhanden)
- Kündigungsschreiben
- evtl. Aufhebungsangebot
- Tarifvertrag (falls vorhanden)
- Fragebogen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
