Kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung durch die Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl
BAG vom 15.12.2011 – 2 AZR 42/10
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2011 (Az.: 2 AZR 42/10) festgestellt, dass im Rahmen einer Sozialauswahl, die vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten durchgeführt werden muss, unter anderem das Alter der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist. Dabei kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen vorgenommen werden (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Ein solcher Regelungskomplex verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Eine damit einhergehende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters und eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern jüngeren Alters sind durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen „Beschäftigungspolitik“ und „Arbeitsmarkt“ gerechtfertigt.
