Kein grundsätzlicher Ausschluss der außerordentlichen Kündigung von Verträgen über Krankenkostenversicherungen durch den Versicherer
BGH vom 07.12.2011 – IV ZR 50/11 u.a.
Nach § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG kann ein Versicherer einen Krankheitskostensicherungsvertrag dem Wortlaut nach grundsätzlich nicht kündigen.
Mit Urteil vom 07.12.2011 (Az.: IV ZR 50/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch entschieden, dass nicht jede außerordentliche Kündigung des Versicherers von § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG erfasst wird. In Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers (z.B. arglistige Täuschung; tätlicher Angriff auf einen Versicherungsmitarbeiter) kann eine außerordentliche Kündigung des Versicherers in Betracht kommen. In einem solchen Fall „werde die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif fortgesetzt, noch stehe dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu.“ Einen ausreichenden Schutz erlangt der Versicherungsnehmer dadurch, dass er weiterhin einen Anspruch darauf hat, bei einem anderen Versicherer im Basistarif versichert zu werden.
Für eine private Pflegeversicherung hingegen ist jede außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Ansicht des BGH ausgeschlossen.
