ArbG Düsseldorf 3.5.2011, 11 Ca 7326/10 u.a.
Heimliche Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes setzt konkreten Tatverdacht voraus
Zu Unrecht aufgenommenes Videomaterial darf nicht als Beweis in einem Prozess verwendet werden.
Ein Arbeitgeber darf nur dann Videoaufnahmen vom Arbeitsplatz machen, wenn er tatsächliche und nachprüfbare Anhaltspunkte für eine konkrete Straftat einer konkreten Person hat. Andernfalls sind diese Videoaufnahmen zu Unrecht erstellt worden und dürfen insbesondere in einem Kündigungsschutzprozess nicht als Beweismittel eingesetzt werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Kündigungsschutz haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- evtl. Tarifvertrag
- evtl. Kündigungsschreiben
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
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