Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten trotz eintägiger Verzögerung noch „unverzüglich“

Arbeitsgericht Oberhausen vom 30.06.2011 – 2 Ca 563/11

Die fristlose außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach § 91 Absatz  5 SGB IX kann sie auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 BGB erfolgen, wenn der Arbeitgeber sie „unverzüglich“ nach der Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt ausspricht.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.06.2011 (Az.: 2 Ca 563/11) wird das Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ auch dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst einen Tag nach Erhalt der Zustimmung des Integrationsamtes ausspricht. Eine Verzögerung um einen Tag ist nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Oberhausen somit unschädlich.