BAG 17.5.2011, 9 AZR 189/10
Bei einer Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass dies unter Anrechnung der Urlaubstage geschieht
Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und anschließend bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, so muss der Arbeitgeber eindeutig festlegen, in welchem Umfang er Urlaubstage anrechnet.
Sollte die Freistellung eine Jahresgrenze überschreiten, muss demnachklar geregelt sein, ob der volle Jahresurlaubsanspruch genutzt werden soll, oder nur der Teil, der einem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zusteht.
Dies ist dann entscheidend, wenn die Kündigung unwirksam ist und die Beschäftigung somit weiterhin andauert.
Für den Fall, dass diesbezüglich keine klare Regelung getroffen worden ist, wird zugunsten des Arbeitnehmers davon ausgegangen, dass lediglich der Teilurlaubsanspruch für den entsprechenden Zeitraum auf die Freistellung angerechnet wird und der Jahresresturlaubsanspruch noch zusteht.
Sollten Sie Fragen zum Thema Urlaubsansprüche haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Kündigungsschreiben
- Evtl. gesondertes Schreiben über die Freistellung
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
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