BAG 7.6.2011, 1 AZR 34/10

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen von Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden

Von Arbeitgeber und Betriebsrat kann ein Sozialplan beschlossen werden, der im Falle des Verlusts des Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung vorsieht. Dies dient dem Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die die Arbeitnehmer durch eine betriebsbedingte Kündigung erleiden z.B. der Verlust auf den Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
Von dieser Regelung können jedoch Arbeitnehmer, die längerfristig aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig sind und volle Erwerbsminderungsrente beziehen, ausgeschlossen werden. Das gilt zumindest für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit für eine nicht absehbare Zeit fortbesteht, in der Regel bei einer bereits andauernden Berufsunfähigkeit von drei Jahren (mit Rentenbezug) oder der Bewilligung voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre.
In dem Fall können betroffene Arbeitnehmer nicht mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern verglichen werden, weil auch davon ausgegangen werden kann, dass diese in naher Zukunft kein Arbeitsentgelt erhalten werden und deshalb durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eben keine vergleichbaren Nachteile entstehen. Sie haben somit keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Abfindung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Sollten Sie Fragen zum Thema Sozialplanabfindung haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
 
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Sozialplan
  • Bewilligungsbescheid zur Erwerbsminderungsrente
  • Kündigungsschreiben


Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.

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