Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wird auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt.

Tritt während der Krankheit eine erneute Krankheit hinzu, kann er nur dann eine erneute Sechs-Wochen-Frist in Anspruch nehmen, wenn er zwischen den zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat, dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. (dazu LAG Rheinland-Pfalz v. 4.3.2010, 11 Sa 547/09)