Dienstwagen, Entscheidung des BAG, 9 AZR 113/09.
Widerruf der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken
Entscheidung des BAG vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09. Die Vereinbarung eines Widerrufrechtes für die Nutzung eines Dienstwagens ist einem Arbeitnehmer nur dann zuzumuten, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Vertragsklausel beschrieben ist. Ein Widerrufsrecht ist zwar grundsätzlich vereinbar. Besteht allerdings kein sachlicher Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse des Arbeitnehmers an der vereinbarten Leistung. Das Interesse des Arbeitgebers muss dahinter zurückstehen.
