Die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanpruchs

LAG Hamm 16 Sa 1502/09, Urteil v. 22.04.2010

Leitsatz:
Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch des lang andauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.

Sachverhalt:
Die Klägerin fordert als Erbin ihres verstorbenen Mannes gemeinsam mit ihrem Sohn  von dessen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009. 

Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des BAG war es lange Zeit gefestigt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererblich sind. Dies hat sich nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH nun geändert.

Folge:
Beim Versterben des Arbeitnehmers wandelt sich der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um und geht nach § 1922 I BGB auf die Erben über. Davon kann allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden. In Individualarbeitsverträgen kann eine solche Vereinbarung nur für den übergesetzlichen Mehrurlaub wirksam vereinbart werden.