Die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanpruchs
LAG Hamm 16 Sa 1502/09, Urteil v. 22.04.2010
Leitsatz:
Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch des lang andauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.
Sachverhalt:
Die Klägerin fordert als Erbin ihres verstorbenen Mannes gemeinsam mit ihrem Sohn von dessen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009.
Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des BAG war es lange Zeit gefestigt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vererblich sind. Dies hat sich nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH nun geändert.
Folge:
Beim Versterben des Arbeitnehmers wandelt sich der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um und geht nach § 1922 I BGB auf die Erben über. Davon kann allerdings in Tarifverträgen abgewichen werden. In Individualarbeitsverträgen kann eine solche Vereinbarung nur für den übergesetzlichen Mehrurlaub wirksam vereinbart werden.
