Bindung an Zwischenzeugnis bei Erstellung des Endzeugnisses
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bereits ein Zwischenzeugnis erhalten hat, kann für den erfassten Zeitraum ein Endzeugnis beanspruchen, das inhaltlich dem Zwischenzeugnis entspricht.
Es besteht regelmäßig eine Bindung an die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in dem Zwischenzeugnis. Dies hat das LAG Schleswig-Holstein am 23.06.2010 (Az. 6 Sa 391/09) entschieden.
Ein Abrücken davon darf lediglich erfolgen, wenn die spätere Leistung und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.
Ein Abweichen davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn gegen den Arbeitnehmer wegen Bestechlichkeit ermittelt wird, wenn der Zeitraum der Handlung vor dem Beginn des Beurteilungszeitraums des Zwischenzeugnisses liegt.
