Bildungsurlaub in Hessen
Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub
... in der Fassung vom 28. Juli 1998 regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsurlaub zur politischen bzw. zur beruflichen Bildung oder zur Ausübung eines Ehrenamtes genommen werden kann.
Für Beschäftigte in Hessen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Dieser ist unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers.
Der Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub ( bei einer 5 Tage-Woche) pro Kalenderjahr besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen erstmals nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten.
Voraussetzung für Bildungsurlaub
Es können nur solche Veranstaltungen für Bildungsurlaub anerkannt werden, die der beruflichen bzw. politischen Weiterbildung oder der Förderung der ehrenamtlichen Betätigung dienen.
Politische Arbeitnehmerweiterbildung liegt vor, wenn das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert und dadurch die Mitsprachemöglichkeit und Verantwortung im staatlichen und gesellschaftlichen Bereich gefördert wird.
Eine berufliche Arbeitnehmerweiterbildung liegt insbesondere dann vor, wenn die berufsbezogene Handlungskompetenz gefördert und die berufliche Mobilität durch das Seminar verbessert wird. Der Seminarinhalt ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt, er muss aber zumindest zu einem mittelbar wirksamen Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.
Nicht der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen Veranstaltungen, die auf Erholung, private Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege, künstlerische, sportliche oder kunsthandwerkliche Zwecke ausgerichtet sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Besuch der Bildungsveranstaltung. Das Arbeitsentgelt ist nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes für diesen Zeitraum weiter zu zahlen, ohne dass die Zeit der Veranstaltung auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf.
Anerkannte Träger der Weiterbildung sind Volkshochschulen oder eine nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Einrichtung.
Die Anerkennung einer Einrichtung erfolgt durch einen Bescheid des zuständigen Ministeriums. Es sollte bei der Bildungseinrichtung ggfls. abgefragt werden, ob ein solcher Bescheid vorliegt.
Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs muss der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung schriftlich mitgeteilt werden.
Nach Absprache mit dem Arbeitgeber kann auch im Rückgriff auf das vergangene Jahr oder im Rückgriff auf das künftige Jahr 10 Tage Bildungsurlaub aus 2 Jahren genommen werden.
Eine Übertragung der 5 Tage aus dem laufenden ins kommende Kalenderjahr gegen den Willen des Arbeitgebers ist aber nur möglich, wenn dies ausdrücklich noch im laufenden Jahr erklärt wird (BAG NZA 93, 1086). Hierbei muss nicht angegeben werden, welche Veranstaltung besucht werden soll. Sie muss auch nicht 10 Tage dauern, sondern es können mehrere kürzere Seminare absolviert werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Bildungsurlaub haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Für eine rasche und effiziente Beratung benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag ( falls vorhanden)
- Betriebsvereinbarung ( falls vorhanden)
- gewechselter Schriftverkehr
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
