Checkliste: dringender Grund für betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung
1. Das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb muss entfallen sein.
2. Regelmäßig entsteht ein solches dringendes betriebliches Erfordernis aufgrund einer durch wirtschaftliche Entwicklung veranlassten Organisationsentscheidung des Arbeitgebers.
3. Bei der Auflösung der Betriebsorganisation im Falle einer Betriebsstilllegung muss der Arbeitgeber eine Kündigung nicht erst nach deren Durchführung aussprechen. Er kann die Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung bereits erklären, wenn die betrieblichen Umstände einer Betriebsstilllegung schon greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird.
4. Es fehlt an einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und gleichwohl wegen Betriebsstilllegung kündigt.
5. Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs abzustellen. Wohnt dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element inne, schließt dies aber nicht aus, dass aus dem tatsächlichen Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose gezogen werden kann.
Es kann deshalb zur Bestätigung einer Beschäftigungsbedarfsprognose auf die später eintretende tatsächliche Entwicklung zurückgegriffen werden.
6. Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich mit Namensliste, ist die daraufhin erklärte Kündigung trotzdem unwirksam, wenn unstreitig kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt.
Für eine rasche und effiziente Beratung benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag ( falls vorhanden)
- Betriebsvereinbarung ( falls vorhanden)
- gewechselter Schriftverkehr
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