Betriebsratswahl Anfechtung und Nichtigkeit
1. Anfechtung der Betriebsratswahl:
Die Betriebsratswahl kann bis zu 14 Tage nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden, durch dass so genannte Wahlanfechtungsverfahren. Dieses muss beim zuständigen Arbeitsgericht erklärt werden und ist nur zulässig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und keine rechtzeitige Berichtigung erfolgt ist.
Eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl ist beispielsweise möglich, wenn der Wahlvorstand gesetzlich vorgeschriebene Fristen (z.B. für die Einreichung von Wahlvorschlägen) unzulässig verkürzt hat oder wenn das ausgehängte Wahlausschreiben nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist.
Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte, dieses liegt vor, wenn ein anderer Ausgang der Wahl nicht ganz unwahrscheinlich ist. Die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften ist meist ein Indiz für die Beeinflussung des Wahlergebnisses.
Anfechtungsberechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Als Folge einer Anfechtung muss die Betriebsratswahl wiederholt werden. Dazu muss ein neuer Wahlvorstand gewählt werden, der dann die neue Betriebsratswahl durchführt.
2. Nichtigkeit der Betriebsratswahl:
Eher selten kommt die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vor. Sie ist gegeben, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG, 21.07.2004). Dafür erforderlich ist sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften.
Liegen Anhaltspunkte für die Nichtigkeit vor, kann diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren von jeder Person geltend gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl hat. Der Antrag ist an keine gesetzliche Frist gebunden.
Wird die Nichtigkeit festgestellt, enthebt diese den Betriebsrat sofort seines Amtes und macht alle Handlungen und Beschlüsse rückwirkend unwirksam.
