Betriebsratswahl
Der Betriebsrat ist die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebes (Belegschaft) gegenüber dem Unternehmen, das den Betrieb führt.
Die regelmäßige Amtszeit der Betriebsratsmitglieder beträgt 4 Jahre.
Das Recht der Betriebsratswahl ist gesetzlich normiert in §§ 1 und 7 bis 20 BetrVG. Die zahlreichen Einzelheiten des Wahlrechts sind in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) geregelt.
Ein Betriebsrat kann gegründet werden, wenn in einem Unternehmen mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen 3 wählbar sind.
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer und Leiharbeiter, sofern sie länger als 3 Monate im Unternehmen eingesetzt werden.
Wählbar sind die Mitarbeiter, die länger als 6 Monate dem Unternehmen angehören und nicht infolge einer strafrechtlichen Verurteilung das passive Wahlrecht verloren haben.
Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebes ab. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus 3 Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus 5 Personen, bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht er aus 7 Personen und ab 201 Arbeitnehmern aus 9 Personen.
Die Wahl des Betriebsrates erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird ein Wahlvorstand bestellt oder gewählt, anschließend erfolgt die eigentliche Wahl.
Der Wahlvorstand besteht aus 3 Personen. In größeren Betrieben kann die Zahl erhöht werden, es muss aber immer eine ungerade Anzahl von Mitgliedern sein.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat ins Amt gesetzt. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand im Regelfall von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden.
Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl nach näherer Maßgabe der Wahlordnung (WO) durch.
Der Wahlvorstand muss zunächst eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer erstellen, die so genannte Wählerliste. Außerdem muss er das Wahlausschreiben (§ 3 WO) 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlassen. Spätestens 1 Woche vor dem Wahltag macht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge bekannt. Der Wahlvorstand lässt dann rechtzeitig zum Wahltermin Stimmzettel und Wahlumschläge fertigen.
Schließlich überwacht er die Stimmabgabe, zählt anschließend öffentlich die abgegebenen Stimmen aus und ermittelt daraus die gewählten Mitglieder des Betriebsrats.
Mit der zwingend erforderlichen öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ist die Wahl abgeschlossen.
Da der gewählte Betriebsrat noch keinen Vorsitzenden hat, muss der Wahlvorstand zur ersten Sitzung des Betriebsrats einladen und diese leiten, bis aus der Mitte des Betriebsrats ein Versammlungsleiter gewählt ist (§ 29 Absatz 1 BetrVG).
