Betriebsbedingte Kündigung eines Orchestermusikers kann nur darauf überprüft werden, ob die Streichung der Stelle willkürlich oder missbräuchlich war.

BAG 27.01.2011 2 AZR 9/10

Das BAG hatte über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Hornisten eines Landestheaters in Thüringen zu entscheiden.

Diesem war gekündigt worden, nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, so dass sich der beklagte Arbeitgeber veranlasst sah das Orchester zu verkleinern und das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen.

Hiergegen hatte sich der Hornist mit der Argumentation gewandt, dass die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn unsinnig und willkürlich sei.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das BAG hat dazu ausgeführt, dass der Verkleinerung des Orchesters nachvollziehbare wirtschaftliche Erwägungen zugrunde lagen. Ob die Entscheidung an musikalischen Maßstäben gemessen richtig war, sei nicht zu beurteilen. Die Entscheidung sei auch nicht missbräuchlich gewesen und ziele nicht darauf ab unliebsame Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.