BVerfG 28.4.2011, 1 BvR 1409/10
Mutterschutzzeiten müssen bei der betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt werden
Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung (Altersvorsorge). Für die Arbeitnehmer der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geschieht dies nach der Satzung allerdings erst mit dem Ablauf von 60 sogenannten Umlagemonaten. Diese Umlage muss der Arbeitgeber jedoch nur dann bezahlen, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers steuerpflichtig war.
Um den Arbeitgebern einen Anreiz zu geben junge Frauen einzustellen und somit eine Gleichstellung zu schaffen, entfallen auf das zu zahlende Mutterschutzgeld keine Steuern. Während eines gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzes müssen also keine Umlagen gezahlt werden. Somit sind Monate des Mutterschutzes eigentlich keine Umlagemonate.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt jedoch entschieden, dass dies eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen darstellt, da der Mutterschutzurlaub gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und eben nur für Frauen in Frage kommt.
Zudem handelt es sich ebenfalls um eine Ungleichbehandlung von Frauen im Mutterschutz und Arbeitnehmern, die Krankengeld und einen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers erhalten, da diese Umlagezeiten angerechnet bekommen.
Der Anreiz der Arbeitgeber, junge Frauen einzustellen, darf also nicht zu Lasten von Frauen gehen.
Das würde sonst wegen der geschlechtsbezogenen Diskriminierung gegen das Grundgesetz verstoßen, an das aber Anstalten des öffentlichen Rechts, wie z.B. die VBL, gebunden sind.
Die Mutterschutzzeit muss also als Umlagemonat gewertet und somit für die Wartezeit der betrieblichen Zusatzversorgung mit angerechnet werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema betriebliche Zusatzversorgungen haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsbescheinigungungen
- Bescheinigung für den Mutterschutz
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
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