Bei der Feststellung der Betriebsgröße zählen die an Privatbetriebe überlassenen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit
Beschluss des BAG vom 15.12.2011 – 7 ABR 65/10
Wenn Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an Privatbetriebe überlassen und dort eingesetzt werden, sind diese bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb abstellen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Beschluss vom 15.12.2011 (Az.: 7 ABR 65/10) entschieden. Nach Auffassung des BAG ergibt sich die Berücksichtigung der überlassenen Arbeitnehmer des öffentlichen Rechts bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG aus § 5 Absatz 1 Satz 3 BetrVG.
Auswirkungen hat diese Berücksichtigung unter anderem auf § 38 Absatz 1 BetrVG, der in Bezug auf die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder auf die Betriebsgröße abstellt.
