LAG Berlin-Brandenburg 4.3.2011, 10 TaBV 1984/10
Arbeitgeber können zur Einrichtung einer Sammelkennung für den Betriebsrats-PC verpflichtet sein
Die ansonsten im Unternehmen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten für den Betriebsrat nur, soweit dieser sie für sachgerecht erachtet. Die Entscheidung, wie der PC des Betriebsrats konfiguriert wird, obliegt deshalb grundsätzlich dem Betriebsrat selbst. Demnach kann dieser auch eine Sammelkennung statt individualisierten Login-Daten verlangen, auch wenn die Betriebsvereinbarung das Gegenteil vorsieht.
Die Befürchtung hierdurch gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen ist unbegründet, da das Betriebsverfassungsgesetz dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeht (§ 1 Abs. 3 BDSG) und Betriebsräte nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG Stillschweigen über das bewahren müssen, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit, so auch bei der Verwendung des Betriebsrat-PCs, erfahren.
Sollten Sie als Arbeitnehmer, Betriebsrat oder Arbeitgeber Fragen zum Thema Datenschutz in Unternehmen haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, bitte ich vorab um telefonische Rücksprache wegen benötigter Unterlagen.
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
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