BAG 28.4.2011, 8 AZR 769/09
Arbeitgeber haften nur bei Vorsatz für Gesundheitsschäden wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
Asbest ist eine gesundheitsschädliche Substanz, welche heutzutage in der gesamten EU verboten ist. Aus diesem Grund kann ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer zu schutzloser Arbeit mit Asbest oder asbesthaltigem Material anweist, in einigen Fällen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. Dies kann z.B. bei der Sanierung asbesthaltiger Gebäude der Fall sein. Dazu muss der Arbeitgeber jedoch gewusst haben, dass der Arbeitnehmer mit asbesthaltigen Materialien tätig ist, also vorsätzlich von einer möglichen späteren Gesundheitsschädigung ausgegangen sein.
Sollten Sie Fragen zum Thema Arbeitsbedingungen und damit verbundenen Schadensersatz haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Ärztliches Gutachten oder Attest
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