Anforderungen an einen Beitragsprüfungsbescheid bei Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger

Bayrisches LSG vom 17.05.2011 – L 5 R 848/08

Gemäß § 28 p Absatz 1 SGB IV müssen Arbeitgeber spätestens alle vier Jahre mit einer Betriebsprüfung durch den Träger der Rentenversicherung rechnen.

Das Bayrische Landessozialgericht (LSG) hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2011 klargestellt, dass die Begründung von Beitragsprüfungsbescheiden eines Rentenversicherungsträgers gewissen Anforderungen unterliegt.  

Stellt der Rententräger nach einer Betriebsprüfung im Beitragsprüfungsbescheid lediglich fest, dass im Betrieb die Voraussetzungen einer Scheinselbstständigkeit erfüllt sind, ohne weitere Angaben zum Tätigkeitsbeginn oder      -ende, zur Beitragshöhe, zur Beitragsnachforderung oder zum Prüfungszeitraum zu machen, so ist dieser Bescheid nach einer Entscheidung des Bayrischen LSG rechtswidrig. Ein solcher Bescheid verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da ein betroffener Arbeitgeber daraus nicht erkennen kann, was von ihm verlangt wird und darf zudem nicht vollstreckt werden.

Damit stärkt das Landessozialgericht gleichzeitig die Rechtsschutzmöglichkeiten von Arbeitgebern bei Betriebsprüfungen durch Rentenversicherungsträger.