Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

LAG Schleswig-Holstein vom 08.12.2009 2 SA 223/09

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht widerrechtlich, wenn sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgt. Dies ist der Fall, wenn in dieser Situation ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung objektiv ernsthaft in Betracht ziehen darf.

So hat das LAG Schleswig-Holstein die Klage einer Altenpflegerin abgewiesen. Diese war der Auffassung, dass der mit ihr abgeschlossene Aufhebungsvertrag wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung unwirksam war. Sie hatte den Aufhebungsvertrag angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, die Berufung der Arbeitnehmerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Arbeitnehmerin habe nicht dargelegt, dass der Arbeitgeber sie zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt habe.

Hintergrund war, dass der Pflegedienstleiter von Anschuldigungen gegenüber der Arbeitnehmerin (gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen durch grobe Pflegehandlungen, Beleidigungen von Heimbewohnern) Kenntnis erlangte hatte und hierzu mehrere Pflegekräfte befragt hatte. In einem Personalgespräch hatte er die Arbeitnehmerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen angehört.

Der Personalleiter hielt der Arbeitnehmerin vor, dass der Verdacht bestehe, sie verletze die ihr im Nachtdienst anvertrauten Schutzbefohlenen durch physische und psychische Gewalt. Die Arbeitnehmerin stritt die Vorwürfe ab. Der Personalleiter kündigte der Arbeitnehmerin den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Als Alternative bot er ihr den Abschluss eines Auflösungsvertrages an. Die Arbeitnehmerin stimmte dem zu. 2 Tage später focht sie den Auflösungsvertrag jedoch wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.