Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Täuschung beim Bewerbungsgespräch nur bei Ursächlichkeit für die Einstellung zulässig

BAG vom 07.07.2011 – 2 AZR 396/10  

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag wegen falscher Beantwortung einer zulässigen Frage im Bewerbungsgespräch wegen Täuschung anfechten. Ein solches Anfechtungsrecht steht dem Arbeitgeber jedoch nur dann zu, wenn die Täuschung für die Einstellung bzw. den Abschluss des Arbeitsvertrages ursächlich gewesen ist. Dies ist für den Fall zu verneinen, in dem ein Arbeitgeber einen täuschenden Arbeitnehmer auch bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage eingestellt hätte.