Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Voraussetzungen für Anwendbarkeit des AGG
Liegt gem. § 3 Abs. 1 AGG eine unmittelbare oder gem. § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung einer Person bezüglich der Einstellungs- oder Arbeitsbedingungen vor?
Erfolgt die Benachteiligung aus den in § 1 AGG aufgeführten Gründen?
- Rasse, ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion, Weltanschauung
- Behinderungen
- Alter
- sexuelle Identität
Ist die unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise aus den in §§ 8 – 10 AGG genannten Gründen zulässig?
Rechtsfolgen
Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach § 13 AGG, das ggfls. Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber anderen Arbeitnehmern auslöst.
Leistungsverweigerungsrecht gem. § 14 AGG
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers und Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG
Wichtig
2-Monatsfrist zur schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG ist einzuhalten, sonst Verfall.
Sollten Sie in Ihrem Betrieb eine Benachteiligung erfahren und sich nicht sicher sein, ob diese unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fällt und welche Rechte Sie haben, berate ich r Sie gern.
Für eine rasche und effiziente Beratung benötige ich folgende Unterlagen:
Arbeitsvertrag, soweit vorhanden,
geführter Schriftverkehr,
letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung
Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.
