Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Abfindung wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gezahlt.

Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht grundsätzlich nicht.

Ausnahme hiervon sind Sozialplanabfindungen und Abfindungen gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz(KSchG). Der Arbeitgeber kann mit der Kündigung eine Abfindung anbieten, womit dann ein Abfindungsanspruch entsteht. Die Regelung des § 1a KSchG ist in der Praxis jedoch nicht relevant.

Dennoch darf nicht verkannt werden, dass die meisten arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich enden, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird.

Verhandlungen über eine Abfindung sind für den Arbeitnehmer umso erfolg versprechender je höher sein Bestandsschutz ist und je höher die Aussichten sind, den Kündigungsschutzprozess, der auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zu gewinnen.

In der Rechtssprechung hat sich als Faustformel für die Höhe der Abfindung ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr herausgebildet. Je nach Bestandsschutz, Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers können auch höhere Abfindungen anfallen. Ist der Arbeitnehmer in einem Ballungsgebiet tätig und hat er beispielsweise besonderen Kündigungsschutz aufgrund Schwerbehinderung sind 2 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr durchaus realistisch.

Wichtigste Aufgabe des Anwaltes ist daher, dem Mandanten die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage aus der jeweiligen Sicht des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu erläutern und ihn hinsichtlich einer realitätsnahen Einschätzung der Höhe der Abfindung zu beraten und darüber eine effektive und zielführende Verhandlung zu führen.

Die Höhe der Abfindung hängt also letztendlich von der Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses bzw. der Wirksamkeit der Kündigung, der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und dem Verhandlungsgeschick des Anwaltes ab.

Auf die Abfindung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, da es sich nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. Es fallen also weder Beiträge zur Renten-, noch zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an.

Wohl unterliegt die Abfindung in voller Höhe der Besteuerung. Bei einer Abfindung handelt es sich um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 EinkommensteuerG.

Die in § 3 Nr. 9 EStG a. F. enthaltenen Steuerfreibeträge sind zum 01.01.2006 weggefallen. Gleichzeitig wurde mit § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG eine Übergangsregelung geschaffen, die in der Praxis jedoch keine Bedeutung mehr hat.

Abfindungen werden nach der sogenannten Fünftelungsregelung besteuert. Bei höheren Einkommen und größeren Abfindungsbeträgen ist im Einzelnen zu prüfen, ob diese für den Arbeitnehmer noch zu Steuerersparnissen führt. Je nach Ausfall der Prüfung sollte  versucht werden, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Abfindung über mehrere Jahre bezahlt wird.

Überwiegend gehen die Gerichte davon aus, dass die Abfindung erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Die Abfindung kann daher üblicherweise nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der Arbeitnehmer sollte allerdings darauf achten, eine Vereinbarung betreffend das sofortige Entstehen und die Vererblichkeit des Abfindungsanspruches ausdrücklich zu vereinbaren. Sonst gehen die Erben leer aus, falls der Arbeitnehmer zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstirbt.

Wird in einem gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beendet ist, so wird die Abfindung sofort fällig. Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf die nächste Lohnabrechung vertrösten zu lassen.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, sei es  mit oder ohne Abfindungsangebot berate und vertrete ich Sie gerne. Beachten Sie bitte unbedingt die Drei-Wochen-Frist zum Eingang einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Für eine rasche und effiziente Beratung benötige ich folgende Unterlagen:

  • Kündigung
  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsabrechnung
  • Tarifvertrag ( falls vorhanden)
  • Sozialplanregelung( falls vorhanden)
  • Abfindungsangebot ( falls vorhanden)


Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.